Dienstag, 19. März 2024
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Sondersignal

Unter Sondersignal versteht man die Warnung anderer Verkehrsteilnehmer durch in der Straßenverkehrsordnung festgelegte Einsatzfahrzeuge mithilfe von Lichtzeichen und Tonsignalen. Der Begriff Sonderrechte wird meist synonym gebraucht, bezeichnet jedoch nur die rechtliche Grundlage laut Straßenverkehrsordnung.

Sondersignale in Form von akustischen und optischen Einrichtungen an Fahrzeugen dienen dazu, vor Gefahren zu warnen und/oder dem übrigen Verkehr die Inanspruchnahme von Sonderrechten anzuzeigen. In Deutschland sind für Sondersignale blaues Blinklicht, gelbes Blinklicht und Einsatzhorn vorgesehen.

Voraussetzungen und rechtliche Regelung

Abgrenzung: Sonderrechte und Sondersignal

In Deutschland darf von den Bestimmungen der StVO abgewichen werden (Sonderrechte), wenn dies zur Erfüllung von hoheitlichen Aufgaben dringend geboten ist. Um dem übrigen Verkehr anzuzeigen, dass ein Fahrzeug Sonderrechte in Anspruch nimmt, darf ein entsprechend ausgerüstetes Fahrzeug das Sondersignal nutzen.

Voraussetzungen für die Verwendung von Sondersignalen

Die Verwendung von Sondersignalen ist in Deutschland in § 38 Straßenverkehrsordnung (StVO) geregelt. Demnach ist speziell der Einsatz von blauem Blinklicht in Kombination mit dem Einsatzhorn auf wenige Ausnahmesituationen beschränkt. Es darf nur verwendet werden, wenn höchste Eile geboten ist, um

  • Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden,
  • eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden,
  • flüchtige Personen zu verfolgen oder
  • bedeutende Sachwerte zu erhalten.

Inanspruchnahme von Sonderrechten mit Sondersignal

Sind die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Sonderrechten gegeben, dann dürfen z. B. Polizei, THW, Feuerwehr und Rettungsdienste (siehe § 35 Abs. 1 und 5a StVO) das Sondersignal nutzen, um während der Fahrt zum Einsatzort dem übrigen Verkehr die Inanspruchnahme von Sonderrechten anzuzeigen.

Wenn die Voraussetzungen nach § 38 Abs. 1 StVO gegeben sind, trifft die Entscheidung, ob mit oder ohne Einsatzhorn gefahren wird, der Fahrer des Einsatzfahrzeuges.

Inanspruchnahme des Wegerechts mit Sondersignal

Das Wegerecht wird durch die Anordnung des § 38 Abs. 1 StVO geregelt und vom Einsatzfahrzeug durch blaues Blinklicht in Kombination mit dem Einsatzhorn durchgesetzt:

Blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn (...) ordnet an: „Alle übrigen Verkehrsteilnehmer haben sofort freie Bahn zu schaffen“.

Da das Wegerecht nur durch blaues Blinklicht in Kombination mit dem Einsatzhorn durchgesetzt werden kann, gilt im Umkehrschluss, dass ein Einsatzfahrzeug, das nur mit dem blauen Blinklicht die Inanspruchnahme von Sonderrechten anzeigt, zwar von der StVO abweichen darf (Sonderrechte), ihm jedoch von den übrigen Verkehrsteilnehmern keine freie Bahn geschaffen werden muss (kein Wegerecht).

Das Wegerecht schließt das Überfahren von Haltesignalen (z. B. rote Ampel) in der Regel mit ein. Besonders in diesen Situationen darf der Einsatzfahrer sein Wegerecht jedoch nur in Anspruch nehmen, wenn alle anderen davon betroffenen Verkehrsteilnehmer (z. B. solche, deren Ampel „grün“ zeigt und deren Weg den Weg des Einsatzfahrzeuges kreuzt) eindeutig auf ihr Recht (z. B. ihr Recht auf Vorfahrt) verzichten.

Der Bundesgerichtshof führte hierzu aus:

Die nach § 38 StVO bevorrechtigten Kraftfahrzeuge dürfen, wenn sie Blaulicht und Einsatzhorn eingeschaltet haben, an Kreuzungen, die ihnen von anderen Verkehrsteilnehmern geschaffene freie Bahn auch dann ausnutzen, wenn die Vorfahrtsregel durch Lichtzeichenanlagen getroffen wird.

Bedeutung der Sondersignale für die übrigen Verkehrsteilnehmer

Blaues Blinklicht ohne Einsatzhorn

Blaulicht an stehenden Einsatzfahrzeugen warnt vor Einsatz- oder Unfallstellen. Blaulicht an fahrenden Fahrzeugen zeigt dem übrigen Verkehr die Inanspruchnahme von Sonderrechten während einer Einsatzfahrt an.

In beiden Fällen wird vom Verkehrsteilnehmer erhöhte Aufmerksamkeit gefordert. Bei fahrenden Fahrzeugen muss zudem mit Abweichungen von der Straßenverkehrsordnung gerechnet werden, die die eigenen Rechte einschränken können; so kann es vorkommen, dass ein Einsatzfahrzeug

  • unerwartet hält oder anfährt,
  • in eigentlich unerlaubte Richtungen abbiegt,
  • in eigentlich unerlaubter Fahrtrichtung unterwegs ist,
  • im Überholverbot überholt,
  • die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschreitet,
  • Haltzeichen überfährt

usw. Der übrige Verkehr muss sich auf Abweichungen dieser und ähnlicher Art einstellen, dem Einsatzfahrzeug jedoch keine freie Bahn schaffen.

Bei Begleit- und Kolonnenfahrten, die durch Blaulicht gekennzeichnet sind, wird der gesamte Verband als ein einzelnes Fahrzeug betrachtet, damit die Fahrzeuge nicht getrennt werden. Übrige Verkehrsteilnehmer müssen beispielsweise alle Fahrzeuge des Verbands an einer Kreuzung durchfahren lassen und dürfen den Verband nicht trennen, indem sie in die Kolonne einscheren.

Blaues Blinklicht in Kombination mit Einsatzhorn

Die Kombination von Blaulicht und Einsatzhorn zeigt den übrigen Verkehrsteilnehmern an, dass das Fahrzeug sowohl Sonderrechte als auch Wegerecht in Anspruch nimmt. § 38 StVO, Absatz (1) sagt aus:

Blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn (...) ordnet an: „Alle übrigen Verkehrsteilnehmer haben sofort freie Bahn zu schaffen“.

„Freie Bahn zu schaffen“ bedeutet für die anderen Verkehrsteilnehmer (auch für den Gegenverkehr)

  • nach Möglichkeit rechts zu fahren,
  • ihre Fahrt zu verlangsamen und gegebenenfalls anzuhalten,

um dieser Anordnung zu folgen. Ist die Straße nicht breit genug, um einem Fahrzeug mit Sondersignal das Überholen zu ermöglichen, kann es auch erforderlich sein, mit normaler Geschwindigkeit weiter zu fahren, bis eine Stelle erreicht ist, an der das Einsatzfahrzeug überholen kann.

An Kreuzungen und Einmündungen mit Haltzeichen (z. B. Lichtsignalanlage) kann es nötig sein, vorsichtig über die Haltlinie seitlich in den Kreuzungsbereich hineinzufahren, um die nötige freie Bahn zu schaffen. Dabei darf jedoch kein anderer Verkehrsteilnehmer gefährdet werden.

Auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen ist bei Stau immer eine Rettungsgasse für Einsatzfahrzeuge zwischen der ersten und zweiten Spur von links zu bilden, um das rasche Durchfahren des Staus für Einsatzfahrzeuge zu ermöglichen.

 

Quelle: Wikipedia.org

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Ablauf eines Notrufes: Die 5 W-Fragen 

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Letzte Aktualisierung 01/01/1970 - 01:00 Uhr